Beim Unterhalt wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. In Bezug auf die Dauer des Betreuungsunterhalts werden alle Elternteile gleich behandelt, egal ob sie verheiratet waren oder nicht. Der Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes besteht zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
Unterhaltsansprüche der Kinder haben nach der Unterhaltsreform immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, wie beispielsweise dem Expartner. Diese Neuregelung des Gesetzes wird sich insbesondere in den so genannten Mangelfällen auswirken, in denen der Unterhalt nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die Kinder geschiedener Ehepaare finanziell besser abzusichern.
Wird nur unregelmässig oder gar nicht Kindesunterhalt gezahlt, so kann für Kinder unter 12 Jahren für maximal 72 Monate Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
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